Über die Kapitallebensversicherung, Gedanken von Ulrich
Retzki.
In Deutschland gibt es ca. 98,1 Millionen
Lebensversicherungsverträge. Verbreitet ist vor allem die
Kapitallebensversicherung. Sie gilt als klassische Sparanlage.
In der Regel werden Laufzeiten zwischen 20 und 30 Jahren
vereinbart. Die Beiträge können als Vorsorgeaufwendungen
steuerlich geltend gemacht werden. Finanziell interessant ist
eine Kapitallebensversicherung durch die Beteiligung des
Versicherungsnehmers an den vom Versicherungsunternehmen
erwirtschafteten Überschüssen. Diese Überschussbeteiligung wird
im Erlebensfall am Laufzeitende zusätzlich zur
Versicherungssumme ausgezahlt. Allerdings: Nur etwa 50 % aller
Versicherungsnehmer halten überhaupt bis zum Laufzeitende durch!
Denn etwa die Hälfte aller Verträge wird, auf Grund finanzieller
Engpässe oder wirtschaftlichen Umdenkens, vorzeitig beendet.
Vielfach werden solche Verträge bereits nach zwei bis fünf
Jahren gekündigt oder beitragsfrei gestellt. In solchen Fällen
einer frühen Kündigung verliert der Versicherungsnehmer nahezu
sein gesamtes eingezahltes Geld. Denn seit Jahrzehnten wenden
die Versicherungsunternehmen das so genannte Zillmersche
Verfahren an, was bedeutet, dass die Beiträge des
Versicherungsnehmers in den ersten Jahren dazu dienen, die vom
Versicherungsunternehmen „verauslagten“ Vertragskosten und
Provisionen zu decken. Mit anderen Worten: Die Beiträge der
ersten zwei bis drei Jahre werden nicht zur Bildung des
Sparguthabens verwendet, sondern zum Ausgleich entstandener
Kosten. Betroffene Versicherungsnehmer, die ihren noch recht
jungen Vertrag kündigen und sich bei ihrem Versicherer nach der
Höhe ihres Guthabens erkundigen, sind meist bitter enttäuscht.
Häufig steht auf der Guthabenseite nur ein Kleinstbetrag. Auf
der Suche nach dem verlorenen Geld schaut man schließlich in die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die in der
Lebensversicherung kurz ALB genannt werden. Doch auch durch
intensive Lektüre wird man nicht schlauer. Grund: Eine
verständliche Darlegung des Zillmerschen Verrechnungsverfahrens
fehlt dort.
Der Bundesgerichtshof entschied mit zwei Urteilen vom 9. Mai
2001 – IV ZR 138/99 und IV ZR 121/00 –, dass die einschlägigen
Regelungen in den ALB intransparent und damit rechtsunwirksam
sind. Mit intransparent meinte der Bundesgerichtshof –
insbesondere bezogen auf die Kapitallebensversicherung – dass
der Versicherungsnehmer keine Möglichkeit habe, anhand der ALB
den jeweiligen Zeitwert seines Vertrages festzustellen und ihm
damit auch die Möglichkeit genommen sei, dass Angebot eines
bestimmten Versicherungsunternehmens mit Angeboten
konkurrierender Unternehmen zu vergleichen bzw. das Produkt
einer Kapitallebensversicherung mit anderen Formen von
Sparanlagen zu vergleichen. Man konnte meinen, die beiden
Urteile des BGH waren der große Durchbruch. Wer das erwartete,
wurde jedoch alsbald enttäuscht. Denn im Ergebnis blieb vielfach
schlicht und ergreifend alles beim Alten. Wie das funktionierte?
Viele Versicherer wendeten das im Versicherungsvertragsgesetz
(VVG) vorgesehene Treuhänderverfahren an. Das macht es möglich,
unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen
durch andere wirksame Bestimmungen zu ersetzen, sofern ein
unabhängiger Treuhänder dem zustimmt. Der Trick in concreto
bestand darin, die intransparenten Klauseln durch neue, besser
verständliche Klauseln zu ersetzen, die aber inhaltsgleich und
hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen völlig identisch waren.
Die eingesetzten Treuhänder stimmten jeweils zu. Auf diese Weise
blieben die Urteile des BGH vom 9. Mai 2001 für die
Versicherungsunternehmen ohne finanzielle Konsequenzen.
Von großem Interesse waren alsdann die drei durch den Bund der
Versicherten per Verfassungsbeschwerden erwirkten Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.2005 – 1 BVR 782/94, 1
BVR 80/95, 1 BVR 957/96 - . Das BVerfG entschied, dass die
Regelungen zur Überschussbeteiligung undurchschaubar sind und
eine Prüfung, ob die Versicherten richtig an den Überschüssen
beteiligt werden, verunmöglichen. Es bestehe die nahe liegende
Gefahr, dass die Überschüsse kleingerechnet und die
Beteiligungen der Versicherten geschmälert werden. Das BVerfG
erklärte die Regelungen für teilweise verfassungswidrig. Es ist
aber angesichts der Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts
– der Deutsche Bundestag muss bis zum 31.12.2007 geeignete
Gesetze in Kraft setzen - durchaus Skepsis geboten, wenn
erwartet wird, es werde in Folge des Urteils des BVerfG zu
entscheidenden Verbesserungen für die Versicherungsnehmer
kommen. Das Verdikt der Verfassungswidrigkeit bestehender
Zustände schafft als solches noch keine Verbesserungen. Da es
der Interessenlage der Versiche-rungsunternehmen nicht
entsprechen dürfte, gewichtige Änderungen vorzunehmen, werden
konstruktive Umsetzungsvorschläge von Versicherungsnehmerseite
kommen müssen.
Von erheblichem Interessen sind nun aber zwei neue Urteile des
Bundesgerichtshofes vom 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03 und IV
ZR 177/03 –. Nunmehr urteilt der BGH, dass die inhaltsgleiche
Ersetzung der unwirksamen Klauseln mittels des
Treuhänderverfahrens nichtig ist. Dabei stellt der BGH klar
heraus, was am deutlichsten ins Gewicht fällt, nämlich dass die
Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss objektiv keine
Möglichkeit hatten, zu erkennen, welche erheblichen finanziellen
Nachteile es ihnen bereitet, wenn sie den Vertrag nach wenigen
Jahren Laufzeit kündigen. Eben diese entscheidende Folge des
„Transparenzmangels“ lasse sich, so zutreffend der BGH, nicht
dadurch beseitigen, dass ein Treuhänder im Nachhinein
inhaltsgleichen, besser verständlichen, Klauseln zustimmt. Das
nützt dem Versicherungsnehmer nichts.
Die Frage ist nun: Was ist die Folge der beiden neuen
BGH-Urteile? Es wird nicht gefordert werden können, dass
diejenigen Versicherungsnehmer, die ihre Verträge frühzeitig
kündigen, ihr gesamtes eingezahltes Geld zuzüglich Zinsen
ausgezahlt bekommen. Das ginge zu Lasten derjenigen, die ihren
Vertrag über die volle Laufzeit erfüllen, weil diese dann die
Vertragskosten der Kündigenden mitfinanzieren müssten. Solches
zu fordern dürfte unrealistisch sein. Der BGH erwägt, dass im
Wege ergänzender Vertragsauslegung denjenigen, die frühzeitig
kündigen, ein angemessener Mindestbetrag gezahlt werden muss.
Ein konkretes Ergebnis liegt aber noch nicht vor. Der BGH hat in
beiden Fällen die jeweilige Sache an die Instanzgerichte
zurückverwiesen. Es steht nun aber zu erwarten, dass die 50 %
Versicherungsnehmer, die ihre Kapitallebensversicherung
frühzeitig kündigen, in Zukunft mit deutlich höheren
Ablaufleistungen rechnen können als bisher.
Im Übrigen sollte jeder, bevor eine frühzeitige Kündigung oder
Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung in
Erwägung gezogen wird, überlegen, ob nicht ein Verkauf der
Lebensversicherung die bessere Alternative ist. Schätzungsweise
nur 5 bis 10 % aller Versicherungsnehmer sind überhaupt über die
Möglichkeit, ihre Kapitallebensversicherung zu verkaufen,
informiert. Es empfiehlt sich, neben einem Angebot der eigenen
Versicherungsgesellschaft mehrere Angebote von Aufkäufern
einzuholen. Insbesondere bei Policen als besonders finanzstark
bekannter Lebensversicherer ist mit sehr unterschiedlichen
Kaufangeboten zu rechnen.
Rechtsanwalt Ulrich Retzki
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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