Aufsatz zur Firmeninhaltsversicherung
Lassen Sie mich statt abstrakter Ausführungen über
Firmen-Inhalts-Versicherung bzw. Geschäftsversicherung über
folgenden Fall berichten, bei dem zudem auch eine
Klein-BU-Versicherung bestand. Ich stelle den Fall betont
gerafft dar, und dies in geringfügig abgewandelter Form.
Es handelte sich um einen recht komplizierten Versicherungsfall,
bei dem Aspekte des Zustandekommens des Vertrages, der
Beschreibung des zu versichernden Risikos, der
Wissenszurechnung, der Anfechtung und eines möglichen Verstoßes
einer möglichen Verletzung von Obliegenheiten in einem nicht
alltäglichen Kontext standen.
Der Kläger war im Begriff ein „Sport-Café“ zu eröffnen und
wollte Versicherungsschutz für den Inhalt dieses
Geschäftsbetriebes und für das Risiko einer
Betriebsunterbrechung. Er wandte sich an ein Vermittlungsbüro,
das jedenfalls nicht nur für den beklagten Versicherer, sondern
für mindestens drei andere Versicherer, tätig war. In beiden
Instanzen blieb bis zuletzt absolut streitig, ob es sich um
einen Agenten oder Makler handeln solle.
Der Kläger benötigte umgehenden Versicherungsschutz, da die
Geschäftseröffnung kurz bevorstand. Deswegen bat er seinen
Vermittler, für kurzfristige Deckung zu sorgen. Der Versicherer
war – was jedoch in Details streitig blieb – grundsätzlich
bereit, vorläufige Deckung zu gewähren. Nach einem
vorausgegangenen Telefonat erbat der Vermittler mit Fax vom 13.
Juli 20…. die Bestätigung der Deckung ab 25. Juli 20….. Diesem
Fax fügte der Vermittler eine „Aufstellung“ bei, die Aussagen
zur Beschaffenheit des Objektes traf. Noch am selben Tag rief
der zuständige Mitarbeiter des Versicherers beim Vermittler an
und bestätigte – auch dies bleib streitig – die Deckung ab 25.
Juli 20….. Hiervon setzte der Vermittler den Kläger noch am
selben Tag per Fax in Kenntnis.
Das Geschäft wurde eröffnet. Danach erlangte der Vermittler
Kenntnis von der Tatsache, dass die Beschaffenheit des
versicherten Objektes in einem Punkt nicht so war, wie sie laut
der von ihm gefertigten „Aufstellung“ sein sollte. Und zwar war
eine bestimmte Notausgangstür des Lokals nicht so gut gesichert,
wie es die Aufstellung vorsah. Hiervon setzte der Vermittler den
Versicherer mit Fax und Brief vom 15. September 20… in Kenntnis.
Der Zugang sowohl des Faxes als auch des Briefes blieb bis
zuletzt bestritten.
Dem Kläger ging die Police nebst AVB, darunter den AERB des
Versicherers, zu. In der Police wurde wortwörtlich auf eine
Sicherungsbeschreibung vom 17. Juli 20…. Bezug genommen.
Am 26. November 20…. wurde das Geschäftslokal von unbekannten
Einbrechern leer geräumt und es schloss sich eine längere
Betriebsunterbrechung an.
Der Versicherer berief sich aus verschiedenen Gründen auf
Leistungsfreiheit. Wir erhoben Klage. In einem Schriftsatz vom
19. Februar 20… erklärte der Versicherer die Anfechtung des
Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Das Landgericht vernahm unter anderem den Vermittler als Zeugen.
Er sagte aus, bei der Fa., für die er tätig gewesen war, handele
es sich um eine Mehrfachagentur. Das Landgericht gab der Klage
des Versicherungsnehmers nach Beweisaufnahme durch Teil- und
Grundurteil über den Entwendungsschaden statt. Über den
Betriebsunterbrechungsschaden wurde nur dem Grunde nach
entschieden. Die Berufung des Versicherers blieb beim
Berufungsgericht nach mündlichen Verhandlungen erfolglos.
Anschließend wurde über die Höhe des
Betriebsunterbrechungsschadens beim Landgericht ein Vergleich
erzielt.
Für die Entscheidung zu Gunsten des Versicherungsnehmers waren
folgende Gründe ausschlaggebend:
- Die fragliche Tür, durch die der Einbruch erfolgte, war
zwar nur eintourig und nicht zweitourig verschlossen. Dieser
Fehler der Angestellten ist jedoch dem Kläger nicht
anzulasten, weil die Angestellte – aus konkreten Gründen -
keine Repräsentantin war, d.h. der Kläger sich ihr Verhalten
nicht zurechnen lassen musste. Ferner war ein eigenes
Verschulden dem Kläger nicht anzulasten ist. Der Kläger
hatte seine Mitarbeiter gut genug instruiert. Eine
Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung gemäß § 7
AERB schied daher aus.
- Auch eine Leistungsfreiheit wegen Verstoßes gegen eine
Obliegenheit gemäß § 7 AERB – durch unterlassene Anbringung
zusätzlicher Sicherungen an der Notausgangstür – lag nicht
vor. Unter anderem konnte sich der Versicherer hier gem. § 6
Abs. 1 S. 3 VVG a. F. auf Leistungsfreiheit nicht berufen,
weil es sich um eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall
handelt und er jedenfalls den Versicherungsvertrag nicht
binnen eines Monats nach Kenntnis der von ihm behaupteten
Obliegenheitsverletzung gekündigt hat.
- Im Übrigen scheiterte eine Berufung des Versicherers auf
die „Sicherungsbeschreibung vom 17. Juli 20…“ an Folgendem:
Anlässlich seiner Zeugenvernehmung sagte der Vermittler, es
gäbe einen Agenturvertrag, er sei nicht Makler sondern
Mehrfachagent. Somit kam bereits am 13. Juli 20… eine feste
Deckungszusage und damit ein Versicherungsvertrag in Form
vorläufiger Deckung rechtsverbindlich zu Stande, wenngleich
erst mit Wirkung ab dem 25. Juli 20…. Die besagte
Sicherungsbeschreibung konnte aufgrund dessen nicht
Vertragsinhalt sein. Der Umstand des Beginns des materiellen
Versicherungsschutzes erst am 25. Juli 20… änderte nichts
daran, dass dieser Vertrag bereits am 13. Juli 20….
verbindlich geschlossen werden konnte und wurde.
Hilfsüberlegung: Selbst wenn unterstellt würde, der
Vermittler sei Makler und ein Vertrag über vorläufige Deckung
wäre am 13. Juli 20… noch nicht zu Stande gekommen, so ergäbe
sich Folgendes: Eine Sicherungsbeschreibung vom 17. Juli 20…
wäre nicht Gegenstand des Versicherungsantrages des Klägers vom
13. Juli 20…. Folglich würde die Police in diesem Punkt vom
Antrag abweichen, ohne dies ausreichend kenntlich zu machen, mit
der Folge der Unwirksamkeit nach Maßgabe des § 5 VVG a. F.
- Die schriftsätzlich erklärte Anfechtung des Versicherers
konnte nicht zur Nichtigkeit des Versicherungsvertrages
führen. Mit der Anfechtung warf der Versicherer seinem
Kunden vor, dieser hätte wohl von Anfang an gewusst, dass
die Notausgangstür nach Maßstäben des Versicherers nicht
ausreichend gesichert würde und er hätte auch gewusst, dass
bei der tatsächlichen Beschaffenheit der Tür der Versicherer
die Deckung des Risikos nicht übernommen hätte. Hierauf
jedoch musste nicht näher eingegangen werden, da die
Anfechtung jedenfalls außerhalb der Jahresfrist des § 124
Abs. 1 BGB und damit verspätet erklärt wurde. Denn der
Vermittler war als Agent zu qualifizieren und hatte zur Zeit
der Anfechtung bereits seit über einem Jahr Kenntnis der
Sachlage. Insoweit war der Vermittler als Agent „Auge und
Ohr“ des Versicherers.
- Soweit es auf die Eigenschaft des Vermittlers als Agent
ankommt, änderte sich an dieser Qualifizierung nichts
dadurch, dass er Mehrfachagent war. Denn aus dem
Prozessstoff ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er
beim Abschluss des Versicherungsvertrages der Parteien
außerhalb des Agenturvertrages gehandelt hätte.
Rechtsanwalt Ulrich Retzki
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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