Aufsatz zum Thema BU Versicherung
Eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit ist ein wichtiger
Vorsorgeschutz. Doch wer die Beiträge aussetzt, entwertet sie
erheblich. Von: Ulrich Retzki.
Bis ins hohe Alter gesund und munter bleiben, ist heutzutage
keine Seltenheit. Ein bisschen Glück gehört auch dazu. Denn
Unfälle oder Krankheiten können jeden treffen. Ist eine
dauerhafte Heilung nicht in Sicht, so ist auch die Rückkehr in
den Beruf gefährdet. Gegen das Risiko kann man sich versichern.
Doch sollte man diese Investition langfristig kalkulieren.
Meistens werden Kapital-Lebensversicherungen angeboten, die mit
einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) kombiniert
werden. In der Regel wird für die Lebensversicherung eine
Versicherungs- bzw. Beitragszahlungsdauer bis zum Erreichen des
65. Lebensjahres vereinbart. Bleibt man gesund und jederzeit in
der Lage, seinen Beruf auszuüben, so erhält man mit Erreichen
des 65. Lebensjahres die Geldleistung aus der Lebensversicherung
ausbezahlt. Wird man hingegen während der Beitragszahlungsdauer
der Lebensversicherung vollständig oder teilweise berufsunfähig,
so bietet die BUZ zwei entscheidende Vorteile: Erstens entfällt
die Verpflichtung zur Beitragszahlung für die
Kapital-Lebensversicherung. Zweitens wird zusätzlich eine
Berufsunfähigkeitsrente gezahlt, und zwar monatlich im Voraus.
Damit erfüllt ein solcher Vertrag finanziell einen doppelten
Zweck: Die Beitragsfreiheit stellt sicher, dass das auf
Altersvorsorge ausgelegte Sparziel der
Kapital-Lebensversicherung erreicht wird, in dem an Stelle des
Versicherten das Versicherungsunternehmen die Beiträge
übernimmt. Die monatliche Rentenleistung sichert den
Lebensstandard des Versicherten bis zum Ende der
Vertragslaufzeit.
Wer sich in jungen Jahren zum Abschluss einer solchen
Versicherung entschließt, ist damit frühzeitig gegen
Berufsunfähigkeit abgesichert, begründet damit allerdings eine
vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Beiträge
über einen Zeitraum von leicht mehr als 40 Jahren. Auch wenn
Vorsorge prinzipiell richtig ist, sollte beim Vertragsschluss
gut überlegt werden, ob die Höhe des monatlichen Beitrages so
bemessen ist, dass man sich diese Geldausgabe auch jederzeit
leisten kann. Denn es ist bei späteren finanziellen Engpässen
zwar möglich, die Versicherung beitragsfrei zu stellen.
Allerdings wird der entscheidende Versicherungsschutz gegen das
Risiko der Berufsunfähigkeit im Fall der Beitragsfreistellung
erheblich entwertet. Letzteres hat zwei Gründe: Erstens bewirkt
die Beitragsfreistellung, dass die mit der Lebensversicherung
verbundene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung komplett
entfällt. Finanzielle Engpässe führen damit im Ergebnis zum
Verlust der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit. Zweitens lässt
sich der vertragliche Schutz gegen Berufsunfähigkeit auch nicht
mehr ohne weiteres wieder herstellen, nachdem es
glücklicherweise gelungen ist, den finanziellen Engpass zu
überwinden. Will man dann nämlich die Beitragszahlung wieder
aufnehmen, so ist dies für die BUZ nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes wie ein Neuabschluss eines
Versicherungsvertrages anzusehen. Das bedeutet: Die
Versicherungsunternehmen können den gesundheitlichen Status des
Versicherten neu bewerten. Da man mit zunehmendem Alter
regelmäßig mehr sogenannte Vorerkrankungen aufweist als in
jungen Jahren, muss damit gerechnet werden, dass die
Versicherungsgesellschaft die Wiederaufnahme der
BUZ-Versicherung entweder von Risikoausschlüssen abhängig macht
oder gar ablehnt.
In einem entsprechenden Fall hat das Oberlandesgericht Oldenburg
am 28. April 2004 – Az. 3 U 10/04 – geurteilt, dass bei
Wiederaufnahme der Beitragszahlungen eine vollständig neue
Risikoprüfung hinsichtlich der Berufsunfähigkeit durchgeführt
werden darf. Insbesondere, so hat das OLG Oldenburg entschieden,
dürfen auch solche gesundheitlichen Defizite des Versicherten in
die Risikoprüfung einbezogen werden, die er bereits vor der
Beitragsfreistellung erlitten hatte und von denen er gar bereits
damals der Versicherungsgesellschaft Mitteilung gemacht hatte.
Das macht deutlich, dass die früheren Prämienzahlungen dem
Versicherten in dieser Situation nichts mehr nützen.
Wer eisern weiterzahlt und später tatsächlich berufsunfähig
wird, ist allerdings gut abgesichert. Nach den meisten Verträgen
genügt zumindest 50%ige Berufsunfähigkeit, um in den Genuss der
Versicherungsleistungen zu kommen. Regelmäßig trifft den
Versicherten auch keine Verpflichtung, sich etwa bestimmten
medizinischen Behandlungen oder gar Operationen zu unterziehen,
um für den vormaligen Beruf wieder fit zu werden. Dieser
prinzipiell wichtige Grundsatz gilt indes nicht ohne jede
Einschränkung. So hat in einem neuen Urteil vom 23. Juli 2004
das Oberlandesgericht Saarbrücken– Az. 5 U 683/03-64 – einen
Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen verneint, weil der
Versicherte objektiv zwar zu mehr als 50 % berufsunfähig
geworden war, seine Krankheit jedoch medizinisch relativ leicht
und risikolos therapierbar war. Nach der Einschätzung des vom
Gericht befragten medizinischen Sachverständigen sollte eine ca.
dreimonatige Krankengymnastik im Wesentlichen genügen, um die
vormalige berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten wieder
herzustellen. Dieser Behandlung, so das Gericht, müsse sich der
Versicherte unterziehen. Das Urteil hat eine Signalwirkung für
ähnlich gelagerte Berufsunfähigkeitsfälle mit potentiell eher
leichter Heilbarkeit der Erkrankungen. Daher: Auch wer
berufsunfähig wird und über Versicherungsschutz verfügt, sollte
sich ärztlich intensiv beraten lassen, ob und wie es mit den
Mitteln der Medizin ermöglicht werden kann, seinen Beruf wieder
auszuüben.
Ulrich Retzki
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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